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Vereinssatzung

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

 

Der am 21.08.2009 gegründete Verein hat den Namen: Initiative Leinen los in Friesland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Jever.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Der Verein verfolgt innerhalb des Landkreises Frieslands folgende Zwecke:

    • Realisierung des gesetzlichen Anspruchs der Hunde auf tägliche ungehinderte Bewegung und auf das Ausleben ihres Spiel- und Erkundungsverhaltens im Freien (artgemäße Tierhaltung im Sinne des §2 Tierschutzgesetz),

    • Minimierung der von Hunden ausgehenden Gefahren für Mensch und Tier durch das Angebot direkter (=leinenloser) Sozialkontakte mit Artgenossen, deren Besitzern und anderen Personen auf besonders ausgewiesenen Freilaufflächen und

    • Vermeidung bzw. Lösung von Konflikten zwischen den Interessen der Hundehalter und denen der übrigen Bevölkerung durch Aufklärung, Abbau von Ängsten und Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Gefahrenabwehr.

  4. Der Verein fördert Aktionen, die diesen Zielen dienen, insbesondere die Schaffung und Unterhaltung von hundesicher eingezäunten Freilaufflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen sollen. Die Freilaufflächen sollen zur Förderung und Entwicklung guten Sozialverhaltens Hunden ungehinderte Bewegung, freie Kommunikation untereinander und Möglichkeiten zum freien Spiel ermöglichen.

 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

 

II. Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag geleistet.

  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen.

  4. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten.

  5. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Mitgliedanträge vor dem Tag der Vereinsgründung sind mit dem Akt der Vereinsgründung bestätigt.

  6. Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Kündigung an den Vorstand zum Jahresende möglich.

  7. Schuldhafte Verstöße gegen die Vereinssatzung können mit der Aufhebung der Mitgliedschaft durch den Vorstand geahndet werden.

  8. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

  9. Gegen Entscheidungen des Vorstandes zur Mitgliedschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen möglich.

 

III. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

IV. Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die den Verein betreffenden Fragen zuständig.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt Veränderungen zur Satzung.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag ist jährlich im Januar eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen und anteilig ab dem Eintrittsmonat zu entrichten.

  6. Zur Beschlussfassung bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

V. Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    • der/dem Vorsitzenden

    • der/dem Stellvertreter(in)

    • der/dem Kassenführer(in)

    • der/dem Schriftführer(in)

    • der/dem Beisitzer(in)

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom/von der Vorsitzenden oder seinen/ihrem Stellvertreter(in) unterzeichnet ist.

 

VI. Verwendung der Mittel

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins ausgegeben werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.

  4. Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins wacht der/die Kassenführer(in) in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Kontrolle obliegt 2 Revisoren.

 

VII. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

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